§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Bordgemeinschaft der Emdenfahrer, nachfolgend BGEF genannt, wurde im November 1996 in Blankenburg/Harz unter dem Namen Bordgemeinschaft Fregatte Emden gegründet.
2. Sitz der BGEF ist der Wohnort des jeweils 1. Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck
1. Die Mitglieder der BGEF bekennen sich zum Deutschen Grundgesetz.
2. Die BGEF hat sich folgende Ziele und Aufgaben gesetzt:
2.1 Weiterführung der bestehenden EMDEN -TRADITION
2.2 Den Kontakt zu der derzeit und auch später im Dienst befindlichen Marineeinheit mit dem Namen EMDEN sowie deren Besatzungen, zu halten und zu pflegen.
2.3 Pflege und Fortsetzung der an Bord gelebten Kameradschaft, Marinetradition, Geselligkeit sowie dem Gedankengut der Seefahrt und Seegeltung, unter Ausschaltung jeglicher Parteipolitik und unabhängig von jeglicher Konfessionszugehörigkeit.
2.4 Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit der Deutschen Marine
2.5 Mitglieder in Notfällen soweit möglich zu unterstützen
2.6 Zusammenarbeit mit Verbänden ehemaliger Soldaten mit gleichen oder ähnlichen Zielen
2.7 Förderung der Ziele und Maßnahmen zur Erhaltung des Marineehrenmals in Laboe
2.8 Öffentlichkeitsarbeit im besten Sinne für die Ziele der BGEF

§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglieder werden ehemalige Angehörige der Bundes-, Volks- und Kriegsmarine, sowie aktive Soldaten der Deutschen Marine und anderer Streitkräfte aufgenommen. Des Weiteren können alle maritim Interessierten der BGEF beitreten.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder durch den Vorsitzenden auf Beschluss der BGEF ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele der BGEF besonders verdient gemacht haben. Die höchste Ehrung innerhalb der BGEF ist die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch vollzogene schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Annahme eines Antrages wird durch den Vorstand, bzw. einem Beauftragten, der BGEF beschlossen, wenn im Vorfeld alle Aufnahme-Kriterien erfüllt wurden. Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden. Die Ablehnung erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang des ersten Jahresbeitrages auf dem Konto der BGEF.
4. Von der Aufnahme als Mitglieder sind Personen ausgeschlossen, die mit Gefängnis (wobei Tatbestand u. Höhe der Strafe im Einzelfall zu berücksichtigen sind) bestraft worden sind, dadurch wegen ehrenrührigen Verhaltens aus der Wehrmacht, der Bundeswehr, der Volksmarine oder anderer Streitkräfte, ausgeschlossen wurden, oder staatsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Antragsteller, die sich in anderen Vereinigungen mitgliedswidrig verhalten haben, haben zur
BGEF ebenfalls keinen Zutritt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, Tod, Ausschluss sowie durch Auflösung der BGEF.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorsitzenden, bzw. einem Beauftragten, schriftlich, zum Ende eines Monats oder zum Jahresende, mitzuteilen.
3. Mitglieder können aus der BGEF ausgeschlossen werden wenn
3.1. sie das Ansehen der BGEF schädigen, sich unkameradschaftlich verhalten oder sich den Beschlüssen der Organe der BGEF widersetzen.
3.2. sie trotz schriftlicher Aufforderung (unter Hinweis auf §6 Ziffer 1) den Jahresbeitrag über die genannte Frist hinaus schuldig bleiben.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Beiträge oder Spenden. Sie haben keine Anrechte auf das BGEF-Vermögen.

§ 5 Organe
Organe der BGEF sind:
1. die Mitgliederversammlung
1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich an einem durch die Jahreshauptversammlung der BGEF beschlossenen Ort und Termin statt.
1.2 Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefallenen Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist zu den Akten zu nehmen und auf Verlangen allen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.
1.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden der BGEF einzuberufen, wenn dringende Gründe vorliegen oder mindestens 1/5 aller Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen.
1.4 Die Einberufung zur Mitgliederhauptversammlung erfolgt schriftlich, spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin, an alle Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.4.1 den Jahresbericht des 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegenzunehmen
1.4.2 den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten
1.4.3 die Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse, Kassenprüfer sowie der Beisitzer für das neue Geschäftsjahr durchzuführen
1.4.4 die Höhe des Mitgliedsbeitrages und ehemaliger Umlagen festzusetzen
1.4.5. über Anträge, Satzungsänderungen, Auflösung der BGEF sowie über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beraten und zu beschließen
1.5 Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
1.5.1 Grundsätzlich genügen bei Anträgen, Abstimmungen und Wahlen des Vorstandes, der Ausschüsse, Beisitzer und Kassenprüfer einfache Mehrheitsbeschlüsse. Bei einer
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
1.5.2 Ausschlüsse von Mitgliedern erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes.
1.5.3 Abstimmungen über Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung der BGEF oder der Vermögensverwendung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit.
2. Der Vorstand
2.1 Der Vorstand der BGEF besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, Schatzmeister und evtl. bestelltem Beisitzer. (Historischer Berater o.ä.)
2.2 Die Wahl bzw. Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag und Abstimmung in der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre. Der 1. und 2. Vorsitzende werden zeitversetzt gewählt.
2.3 Der Vorstand hat die BGEF nach ihrer Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten und die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Der Vorsitzende vertritt den Vorstand. Er ist der BGEF gegenüber für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich. Selbständige, wesentliche Entschlüsse des Vorsitzenden bedürfen, auf Antrag, der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2.4 Der Vorsitzende beruft den Vorstand halbjährlich zu Sitzungen (auch Telefon- bzw. Online- Konferenzen sind möglich) ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Hierüber wird ein Ergebnisprotokoll geführt und der Mitgliedschaft umgehend zugänglich gemacht. Der Ehrenvorsitzende nimmt ohne Stimmrecht an diesen Sitzungen beratend teil.
2.5 Über die Vorstandsbeschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, dass er und der Vorsitzende zu unterzeichnen haben. Die Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung bzw. den Mitgliedern umgehend bekannt zu geben.
3. Die Ausschüsse
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes sowie zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete können Vorstand, sowie Mitglieder, Sonderausschüsse bilden. Deren Tätigkeit kann zeitlich begrenzt werden. Jeder Ausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, welcher dem BGEF - Vorstand über die Arbeit des Ausschusses Bericht erstattet und die erarbeiteten Vorschläge unterbreitet. Der Vorstand kann an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

§ 6 Kassenführung und Kassenprüfung
1. Die BGEF - Mitglieder sind zur Zahlung der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.
Die Beiträge
1.1 sind bis spätestens zum 30. April des laufenden Kalenderjahres vollständig zu leisten.
1.2 können in Ausnahmefällen nachträglich auf der Mitgliederversammlung an den Schatzmeister in bar beglichen werden.
1.3 können, nach Absprache mit dem Schatzmeister, aufgeteilt werden. Hierbei muss die Hälfte des Jahresbeitrages bis zur Jahreshauptversammlung eingegangen sein. Die zweite Hälfte ist bis zum Jahresende zu überweisen.
1.4 können in besonderen Fällen, nach Absprache mit dem Schatzmeister, per nach gewiesenem Dauerauftrag, in Monatsraten überwiesen werden.
2. Unter besonderen Umständen kann einem Mitglied, auf Antrag beim Vorstand, der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand und teilt dies auf der folgenden JHV der Mitgliedschaft ohne Namensnennung mit.
3. Bar geleistete Beiträge quittiert der Schatzmeister. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
4. Die Mitarbeit in der BGEF ist ehrenamtlich. Sämtliche Anschaffungen, wie z. B. Geschenke, Spenden, Urkunden usw., die durch Mitglieder der BGEF getätigt werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Hierfür anfallende Auslagen werden den jeweils beauftragten Mitgliedern erstattet.
5. Die bar eingenommenen Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen, Schatzmeister auf ein Konto der BGEF einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Schatzmeister ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr veranlasst er im Einzelfall die Zahlung einem Beitrag von 150,-- €. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung des gesamten erforderlich. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand und den Kassenprüfern gesamten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
6. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind für mehrere Wahlperioden wiederholt wählbar. Sie kontrollieren vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher, den Kassen- und Kontobestand und alle sonstigen ihre Richtigkeit. Gemäß §6 Abs. 5 können während des Jahres weitere unangemeldete Kassenprüfungen stattfinden. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen und zu den Akten zu nehmen.

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

Die bisherige Satzung verliert mit Inkrafttreten der neuen Satzung ihre Gültigkeit.



Bodenmais, 04.05.2007

1. Vorsitzender
Schriftführerin
gez. A. Dreier
gez. E. Wild-Gather
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