Satzung der Bordgemeinschaft der Emdenfahrer

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Die Bordgemeinschaft der Emdenfahrer, nachfolgend BGEF genannt, wurde im November 1996 in Blankenburg/Harz unter dem Namen Bordgemeinschaft Fregatte Emden gegründet.  
2.   Sitz der BGEF ist der Wohnort des jeweils 1. Vorsitzenden.  
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2 Ziel und Zweck

1.   Die Mitglieder der BGEF bekennen sich zum Deutschen Grundgesetz.      
2.   Die BGEF ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.      
3.   Die BGEF ist parteipolitisch, rassisch sowie religiös unabhängig und neutral.      
4.   Die BGEF hat sich folgende Ziele und Aufgaben gesetzt:      
    4.1   Weiterführung der bestehenden EMDEN -TRADITION       
    4.2   Den Kontakt zu der derzeit und auch später im Dienst befindlichen Marineeinheit mit dem Namen EMDEN sowie deren Besatzungen zu halten und zu pflegen      
    4.3   Pflege und Fortsetzung der an Bord gelebten Kameradschaft, Marinetradition, Geselligkeit sowie dem Gedankengut der Seefahrt unter Ausschaltung jeglicher Parteipolitik und unabhängig von jeglicher Konfessionszugehörigkeit      
    4.4   Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit der Deutschen Marine      
    4.5   Mitglieder in Notfällen soweit möglich zu unterstützen      
    4.6   Zusammenarbeit mit Verbänden ehemaliger Soldaten mit gleichen oder ähnlichen Zielen      
    4.7   Förderung der Ziele und Maßnahmen zur Erhaltung des Marineehrenmals in Laboe      
    4.8   Öffentlichkeitsarbeit im besten Sinne für die Ziele der BGEF      

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Als Mitglieder können folgende Personen in die BGEF aufgenommen werden:    
    1.1   aktive und ehemalige Angehörige ehemaliger oder aktiver Marineeinheiten mit dem Namen EMDEN    
    1.2   aktive und ehemalige Angehörige der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte    
    1.3   maritim interessierte, die der EMDEN-Tradition nahestehen    
2.   Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder durch den Vorsitzenden auf Beschluss der BGEF ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele der BGEF besonders verdient gemacht haben. Die höchste Ehrung innerhalb der BGEF ist die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.    
3.   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Sie ist vom Beitretenden zu unterschreiben. Mit dieser Beitrittserklärung verpflichtet sich der Beitretende ohne Einschränkung die Satzung der BGEF anzuerkennen. Die Annahme eines Antrages wird einstimmig durch den Vorstand der BGEF beschlossen. Aufnahmeanträge können ohne Begründung durch den Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang des ersten Jahresbeitrages auf dem Konto der BGEF.    
4.   Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar oder übertragbar.    
5.   Ende der Mitgliedschaft   
    5.1   Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, Tod, Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss sowie durch Auflösung der BGEF.   
    5.2   Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich, zum Ende eines Monats oder zum Jahresende, mitzuteilen.   
    5.3   Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Ablauf des Sterbemonats als ausgeschieden. Es besteht kein Anrecht auf Rückzahlung der vom Verstorbenen geleisteten Beiträge oder Spende sowie auf das BGEF-Vermögen durch Dritte.   
    5.4   Mitglieder können aus der BGEF ausgeschlossen werden, wenn   
        5.4.1   sie nachweislich das Ansehen der BGEF schädigen   
        5.4.2   sich unkameradschaftlich verhalten  
        5.4.3   sich den Beschlüssen der Organe der BGEF widersetzen.  
        5.4.4   sie trotz schriftlicher Aufforderung (unter Hinweis auf §5 Ziffer 2 und 3) den Jahresbeitrag über die genannte Frist hinaus schuldig bleiben.  
        5.4.5   Das Mitglied ist von dem Ausschluss schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.  
    5.5   Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Beiträge oder Spenden. Sie haben keine Anrechte auf das BGEF-Vermögen.  

 

§ 4 Organe der BGEF

1.   die Mitgliederversammlung  
    1.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich an einem durch den Vorstand bestimmten Ort und Termin statt.  
    1.2   Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefallenen Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist zu den Akten zu nehmen und auf Verlangen allen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen.  
    1.3   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden der BGEF einzuberufen, wenn dringende Gründe vorliegen oder mindestens 1/5 aller Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen.  
    1.4   Die Einberufung zur Mitgliederhauptversammlung erfolgt nach § 6 durch den 1. Vorsitzenden, spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin, an alle Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.  
    1.5   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:  
        1.5.1   Jahresbericht des 1. und 2. Vorsitzenden  
        1.5.2   Kassenbericht des Kassenwarts  
        1.5.3   den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten  
        1.5.4   die Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse, Kassenprüfer sowie der Beisitzer für das neue Geschäftsjahr durchzuführen  
        1.5.5   die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen  
        1.5.6   über Anträge, Satzungsänderungen, Auflösung der BGEF sowie über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beraten und zu beschließen  
    1.6   Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.  
    1.7   Grundsätzlich genügen bei Anträgen, Abstimmungen und Wahlen des Vorstandes, der Ausschüsse, Beisitzer und Kassenprüfer einfache Mehrheitsbeschlüsse. Bei einer Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.  
    1.8   Abstimmungen über Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung der BGEF oder der Vermögensverwendung bei Auflösung der BGEF bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  
2   Der Vorstand  
    2.1   Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben um ein Vorstandsamt zu übernehmen.  
    2.2   Der Vorstand der BGEF besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und evtl. bestelltem Beisitzer. (Historischer Berater o.ä.)  
    2.3   Die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt in der Jahreshauptversammlung.  
        2.3.1   Der 1. und 2. Vorsitzende werden jeweils für 2 Jahre und um ein Jahr zeitversetzt gewählt.  
    2.4   Der Vorstand hat die BGEF nach ihrer Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten und die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Vorstand. Er ist der BGEF gegenüber für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich. Selbständige, wesentliche Entschlüsse des 1. Vorsitzenden bedürfen, auf Antrag, der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.  
    2.5   Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Fall von Abwesenheit, Krankheit oder Ähnlichem.  
    2.6   Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn ein Mitglied durch Abwesenheit, Krankheit oder Ähnlichem an einem Vorstandsbeschluss nicht teilnehmen kann.  
3   Die Ausschüsse  
    Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes sowie zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete können Vorstand, sowie Mitglieder, Sonderausschüsse bilden. Deren Tätigkeit kann zeitlich begrenzt werden. Jeder Ausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, welcher dem BGEF - Vorstand über die Arbeit des Ausschusses Bericht erstattet und die erarbeiteten Vorschläge unterbreitet. Der Vorstand kann an den Ausschusssitzungen teilnehmen.  

 

§ 5 Kassenführung und Kassenprüfung

1.   Der Kassenwart ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.  
2.   Die BGEF - Mitglieder sind zur Zahlung der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.  
3.   Die Beiträge  
    3.1   sind bis spätestens zum 30. April des laufenden Kalenderjahres vollständig zu leisten.  
    3.2   können in Ausnahmefällen nachträglich auf der Mitgliederversammlung an den Kassenwart in Bar beglichen werden. Die in Bar geleistete Beiträge quittiert der Kassenwart.  
    3.3   können, nach Absprache mit dem Kassenwart, aufgeteilt werden. Hierbei muss die Hälfte des Jahresbeitrages bis zur Jahreshauptversammlung eingegangen sein. Die zweite Hälfte ist bis zum Jahresende zu überweisen.  
    3.4   können in besonderen Fällen, nach Absprache mit dem Kassenwart, per nachgewiesenem Dauerauftrag, in Monatsraten überwiesen werden.  
4.   Unter besonderen Umständen kann einem Mitglied, auf Antrag beim Vorstand, der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.  
     4.1   Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand und teilt dies auf der folgenden JHV der Mitgliedschaft ohne Namensnennung mit      
     4.2   Die Entscheidung ist jährlich zu überprüfen      
5.   Die Mitarbeit in der BGEF ist ehrenamtlich. Sämtliche Anschaffungen, wie z. B. Geschenke, Spenden, Urkunden usw., die durch Mitglieder der BGEF getätigt werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Hierfür anfallende Auslagen werden den jeweils beauftragten Mitgliedern erstattet.  
6.   Die in Bar eingenommenen Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen nimmt der Kassenwart entgegen und zahlt diese auf das Konto der BGEF ein.  
7.   Einzelne Zahlungen bis zu einem Betrag von 150,00 Euro für den laufenden Geschäftsverkehr veranlasst der Kassenwart. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.  
8.   Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vorstand und den Kassenprüfern die gesamten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.  
9.   Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind für mehrere Wahlperioden wiederholt wählbar. Sie kontrollieren vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher, den Kassen- und Kontobestand auf Richtigkeit. Gemäß §5 Abs.8 können während des Jahres weitere unangemeldete Kassenprüfungen stattfinden. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen und zu den Akten zu nehmen.  

 

§ 6 Kommunikation

1.   Die Kommunikation erfolgt im Regelfall über die Internetseite der BGEF "www.bgef.de" oder über die im Mitgliedsantrag angegebene E-Mail-Adresse.  
2.   Die Einladung zur JHV sowie wichtige Benachrichtigungen im Sinne der BGEF an die Mitglieder erfolgt elektronisch über die Internetseite "www.bgef.de" im Mitgliederbereich und per E-Mail.  
3.   Um eine aktuelle Kommunikation des Vorstands zu gewährleisten, teilen die Mitglieder dem Vorstand Änderungen zu Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse umgehend mit. Diese Angaben dienen ausschließlich dem Vorstand zur Kommunikation. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt, sofern die Mitglieder dieses nicht ausdrücklich wünschen.  



 

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

Die bisherige Satzung verliert mit Inkrafttreten der neuen Satzung ihre Gültigkeit.



 

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
   

30.09.2023

Version 1.0

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